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Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
13 Thesen zu Twitter & Co.
Nachstehende Themen werden ausführlich in einer
demnächst in der INTERNET WORLD Business (ab Ausgabe 24/09) erscheinenden Beitragsreihe
behandelt, im Rahmen derer auch die rechtlichen Hintergründe erläutert
werden.
Aus Anlass eines
WISO-Interviews am
12.10.2009 werden die wichtigsten Aspekte als Leitlinie zusammengefasst:
- Geschäftsmäßige Angebote unterliegen einer
Impressumspflicht.
- Ein klarer Hinweis in einem grafischen
Hintergrundbild, jedenfalls aber eine Verlinkung in den Twitter-Angaben reicht
aus.
- Unternehmen können für wettbewerbswidrige
Äußerungen ihrer Mitarbeiter über Konkurrenten haften.
-
Werbe-Tweets via Twitter dürften erlaubt sein,
wenn für einen Follower die kommerzielle Zielrichtung ohne Weiteres
ersichtlich ist; dies entspricht einem
Opt-In.
- Die Rechtsprechung zum sog. „Domain-Recht“, d.h.
insbesondere Namens- und Markenrecht, dürfte bei einem Grabbing von
Account-Namen entsprechend anwendbar sein, soweit die jeweiligen
Schutzterritorien kongruent sind.
- Aufwändig wird eine Durchsetzung gegen anonyme
User, da Auskunftsansprüche - soweit dies nach lokalem Recht möglich
ist - bei ausländischen Gerichten durchzusetzen sein werden und selbst
dann eine Feststellung über eine IP-Adresse meist ins Leere geht.
- Anders als bei Domains, deren rechtswidrige
Registrierung zusammen mit den dahinterstehenden Inhalten zumindest
entweder durch Gerichts- oder UDRP-Verfahren beseitigt werden können,
fehlt es hier weitgehend bei der anonymen Nutzung von Twitter- oder
Facebook-Accounts. Hierdurch entsteht faktisch ein rechtsfreier Raum,
wenn die Verletzer nicht ermittelt werden können. Die
Plattformanbieter sind hier gehalten, zumindest bei offensichtlichen
Rechtsverletzungen effektiv und schnell zu handeln.
- Urheberrechtsverletzungen dürften bei textlichen
Tweets mangels Schutzfähigkeit meist auszuschließen sein. Etwas
anderes kann für eine Linkhaftung zu rechtsverletzenden Inhalten
gelten.
- Bei der Nutzung von Bildern bedarf es der Rechte
des Urhebers/Lichtbildners und der Abgebildeten. Beide können sich
gegen eine ohne Einwilligung erfolgte Veröffentlichung zur Wehr
setzen.
- Wer eigene Beiträge, Bilder oder Videos
veröffentlicht, kann nach den meisten Nutzungsbedingungen und wohl
auch der gesetzlichen Rechtslage regelmäßig deren Sperrung, zumindest
aber Anonymisierung verlangen. Rechtlich schwierig und faktisch nahezu
unmöglich dürfte aber deren Beseitigung im Netz sein, da sich
Plattformen wie z.B. YouTube oder Facebook weltweite Rechte zur
Weitergabe oder Unterlizenzierung einräumen lassen.
- Eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung, wie man sie in
Deutschland im Rahmen der Forenhaftung bei inländischen Anbietern
kennt, ist aufwändig und teuer, da (derzeit) weder Twitter noch
Facebook eine Zustellungsanschrift in Deutschland haben.
- Lässt sich ein anonymer Rechtsverletzer nicht
ermitteln, müssen im Weigerungsfalle Unterlassungsansprüche entweder
in England nach englischem Recht (YouTube) oder USA nach
amerikanischem Recht (Twitter) durchgesetzt werden, da die
Nutzungsbedingungen dies so vorsehen.
- Selbst wenn sich die Bewertung dieser
Nutzungsbedingungen nach deutschem Recht richten würde und die
Gerichtsstandsvereinbarung im B2C-Bereich damit rechtsunwirksam sein
dürfte, müsste man eine in Deutschland eingereichte Klage doch
international (übersetzt) zustellen.
Fazit also:
Was Sie von jetzt an „twittern“,
kann und wird in Zukunft vor Gericht gegen Sie verwendet werden.
siehe auch:
Rechte
und Risiken in Social Networks
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