Microsoft haftet für MSN-InhalteBeitrag in der internet world 2/02, S. 129. Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht! Der Beitrag erläutert die Entscheidung des Landgerichts Köln in einem weiteren Fall zur Haftung von Internetdiensten, nach der die deutsche Microsoft GmbH für rechtswidrige Inhalte ihrer Community-Mitglieder unmittelbar haftet (Urteil v. 05.10.2001, Az.: 28 O 346/01). Da die rechtliche Begründung des Landgerichts für Provider von weitreichender Bedeutung ist, werden denkbare Lösungsansätze aufgezeigt. Nachdem das OLG München im März
diesen Jahres den Internetprovider AOL wegen des Angebots raubkopierter
Midifiles, die durch Nutzer in seinem Forum angeboten wurden, zu Schadensersatz
verurteilte (Urteil v. 08.03.2001, Az.: 29 U 3282/00), entschied nun das
Landgericht Köln in einem weiteren Fall zur Haftung von Internetdiensten, dass
die deutsche Microsoft GmbH für rechtswidrige Inhalte ihrer
Community-Mitglieder unmittelbar haftet (Urteil v. 05.10.2001, Az.: 28 O
346/01). Die
weltbekannte Tennisspielerin Steffi Graf nahm den Provider in Anspruch, da ein
Mitglied einer deutschen MSN-Community bei msn.de 33 Fotomontagen von ihr mit
pornographischem Charakter sowohl zur Ansicht als auch zum Kauf anbot. Der Kopf
der Prominenten wurde mit einer pornographischen Abbildung eines anderen Körpers
kombiniert, woraus sich ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes
begründete. Dem Unterlassungsantrag der Tennisgräfin wurde durch das LG Köln im Eilverfahren durch Urteil stattgegeben. Das
erkennende Gericht befand, dass Microsoft (MS) auch für die von ihrem
Community-Mitglied unter einem Pseudonym eingebrachten Bilder als eigene Inhalte
i. S. d. § 5 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG) hafte, da MS sich diese Inhalte
unter der eigenen Domain msn.de zu eigen mache. Dies folge sowohl aus der
inhaltlichen und organisatorischen Verfügungsgewalt als auch aus dem Umstand,
dass MS sich die Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten einräumen lasse.
Die technische Herrschaft dokumentiere sich nicht zuletzt dadurch, dass MS
selbst vortrug, für Eilfälle technische Zugriffsmöglichkeiten zu besitzen und
Personal vorzuhalten, um Inhalte von der Homepage zu entfernen. Das Kölner Gericht berücksichtige bei seiner Entscheidung, dass die Bilder zwar von einem Community-Mitglied und nicht von MS selbst ins Netz gestellt wurden sowie versucht worden ist, diesen Inhalt als fremde Inhalte kenntlich zu machen. Entscheidend
war indes, dass bei der beanstandeten Community aus Sicht des Nutzers eine
Verquickung derart stattfände, dass Diensteanbieter und Fremdinhalt als Einheit
erschienen. Die 28. Zivilkammer stellte zudem darauf ab, dass der
Community-Manager von MS ein Pseudonym zugewiesen erhält und damit als Manager
der Community nicht für den Nutzer erkennbar in Erscheinung tritt, so dass der
anonyme Anbieter praktisch hinter MS verschwindet. Die rechtliche Begründung des Landgerichts ist für Provider von weitreichender Bedeutung. Die Übertragung der Urteilsargumentation auf vergleichbare Konstellationen bei AOL oder T-Online führt zu einer unmittelbaren Haftung der Provider soweit Mitglieder des Dienstes rechtliche Interessen Dritter verletzen. Für die Praxis ist daher von hoher Relevanz, dass ein Geschädigter sich nicht auf den unmittelbaren Rechtsverletzer verweisen lassen muss, der erfahrungsgemäß nur schwer oder teilweise gar nicht zu ermitteln ist. Eine technische Lösung für die betroffenen Unternehmen könnte somit nur sein, dass entweder derartige Nutzungsweisen nicht mehr zugelassen werden, so dass ein Upload von Inhalten wie Bildern oder MP3-Dateien durch softwareseitigen Ausschluss entfällt, wobei die Akzeptanz einer solchen Maßnahme wohl gering sein dürfte. Rechtlich wäre
ein Lösungsansatz dahingehend denkbar, dass Provider ihre Community-Mitglieder
vertraglich verpflichten, im Rahmen der von ihnen geschaffenen Community als
Anbieter eigener Inhalte namentlich zu erscheinen und diese Kenntlichmachung
auch technisch umsetzen. Nur so könnte die vom Landgericht Köln beanstandete
Verquickung von Provider und Manager einer Community beseitigt werden. Ein
Nutzer wäre damit in der Lage zu erkennen, dass es sich bei dem Inhaltsanbieter
der Community um eine andere Person als das Unternehmen handelt und könnte
diesen unmittelbar in Anspruch nehmen. Von Gesetzes wegen wären zwar private
Nutzer – soweit sie keine geschäftsmäßigen Angebote einstellen und keinen
Mediendienst anbieten – nicht verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung nach §
6 TDG, gemeinhin als Impressum bezeichnet, anzugeben. Eine solche Verpflichtung
ließe sich jedoch privatrechtlich zwischen Community-Manager und dem Provider
durchaus festlegen. Fazit des Falles ist, dass der Rechtsschutz einzelner trotz des anonym geprägten Internet eine weitere Stärkung erfahren hat. Abzuwarten bleibt jedoch, wie in vielen vorausgegangenen Fällen des Internetrechts, eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof. |
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Internet-Recht Teil 1
© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2002