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Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Checkliste zu Jack Wolfskin Abmahnungen

Aus Anlass eines
Radio-Interviews für den Hessischen Rundfunk am
22.10.2009 werden die wichtigsten Aspekte als Leitlinie zusammengefasst.
Aufgrund der intensiven Diskussion soll nachstehende Liste etwas zur
Erläuterung des oft nicht einfach zu verstehenden Markenrechtes beitragen:
-
Jack Wolfskin verfügt über eine Vielzahl von Registermarken für
unterschiedliche Waren. Daraus besteht ein Markenrecht, da auch eine
Tatze als Marke geschützt werden kann (§
3 Abs. 1 MarkenG). Daraus folgt:
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem
Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne
Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
- 1.
-
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit
denjenigen identisch sind, für die sie Schutz
genießt,
- 2.
-
ein Zeichen zu benutzen,
wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit
des Zeichens mit der Marke
und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen
erfaßten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht,
einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der
Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird, oder
- 3.
-
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein
ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die
die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der
Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und
die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
- Für die Frage eines markenrechtlichen Anspruchs ist
zu prüfen, inwieweit die Gestaltung ähnlich oder
identisch ist und inwieweit die Verwendung für zur den Registermarken
identischen oder ähnlichen Waren
erfolgt.
Beispiel: Bei völlig anders gestaltete
Bärentatze könnte dies fraglich werden, wenn Verwendung nicht im
geschützten Warenbereich.
- Erfolgt eine Benutzung im geschäftlichen
Verkehr? Werden also Waren verkauft?
- Ist die Verwechslungsgefahr fraglich,
für den Abgemahnten indes nicht wichtig, ob er eine
Unterlassungserklärung abgibt, kann eine Unterwerfung ohne
Anerkenntnis einer Rechtspflicht und Präjudiz unter Verwahrung gegen
die Kosten erfolgen. Dies bedeutet, dass der (vermeintliche)
Unterlassungsanspruch zwar anerkannt wird, die Kosten der Abmahnung
jedoch nicht gezahlt und gegebenenfalls vom Abmahnenden einzuklagen
sind, wobei dann die Frage der Berechtigung geprüft wird.
- Ist die Pos. 2 und 3. zu bejahen, dürfte ein
markenrechtlicher Anspruch vorliegen:
§ 14 MarkenG (...)
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann
von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die
Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der
Bemessung des Schadensersatzes kann auch der
Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt
hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch
auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer
als angemessene Vergütung hätte entrichten
müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt
hätte.
Nicht
erforderlich ist in diesem Stadium, dass gleichzeitig
Schadenersatzansprüche anerkannt werden, um die Gefahr einer
Inanspruchnahme im Wege der einstweiligen Verfügung zu beseitigen.
Optional kann über die Höhe der Vertragsstrafe sowie den
für die Gebührenberechnung in Ansatz gebrachten Gegenstandswert
diskutiert werden. Bei einer Reduzierung der Vertragsstrafe ist
Vorsicht geboten, da diese die Ernsthaftigkeit der
Unterlassungsverpflichtung belegt.
Der
berichtigt Abgemahnte hat die Kosten der Rechtsverfolgung durch eine
Rechtsanwalt grundsätzlich
zu tragen. Der in Ansatz gebrachte Streitwert zwischen €20.000
und € 25.000,- erscheint für Markensachen moderat, da der BGH
selbst bei unbenutzten Marken bereits von € 50.000,- ausgeht.
Dennoch
besteht die Möglichkeit der Streitwertreduzierung nach §
142 MarkenG.
Fazit also:
Das Vorgehen lässt sich - außer bei klaren Verstößen -
regelmäßig nur im Einzelfall bestimmen. Entscheidend ist, ob eine
Markenrechtsverletzung vorliegt.
Weitere Tipps:
Zu Recht abgemahnt?
Internet World
Business 12-2008 , Seite
10
Ruhig
Blut bei Abmahnungen,
internet WORLD, 1/2004, S.
26
Abmahnungen im Internet;
Podcast HR-Info: Erst
abgemahnt, dann abgesahnt - Abzocke im Internet (25:02h, 6 MB)
mit freundlicher Genehmigung von

Hinweis:
Die Checkliste ersetzt nicht die
anwaltliche Beratung, da eine markenrechtliche Bewertung stets für den
konkreten Einzelfall zu erfolgen hat.
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