
Urheberrecht
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Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht! Noch
immer Rechtsunsicherheit bei Frames Internetworld 11/02, S. 16
Der
Fall Meteodata Der Inhaber einer privaten
Homepage verlinkte unter ausdrücklicher Gestattung von web.de den Dienst
wetter.web.de in einem Frame seiner Homepage. Zuvor und danach versicherte sich
der Homepage-Inhaber, dass keine Einwände seitens web.de dagegen bestehen. Nunmehr wurde der
Homepage-Inhaber durch die Firma METEO-data abgemahnt und auf Unterlassung sowie
Schadensersatz in Höhe von rund 92.000 EUR in Anspruch genommen, da METEO-data
die Daten für web.de bereitstellte und die Einbindung in eine Frame ihre Rechte
verletzt habe. Gleichzeitig wurde angedroht, die Klage vor einem
österreichischen Gericht rechtshängig zu machen. Vorauszuschicken ist, dass
die beschriebene Fallkonstellation die wichtigsten kontrovers diskutierten
Aspekte des Urheberrechts im Internet aufweist, sodass sowohl die Rechtslage als
auch Empfehlungen nur skizziert werden können. Zunächst kommt es darauf
an, ob web.de von METEO-data vertraglich berechtigt war, Nutzungsrechte
dahingehend einzuräumen, dass diese zugelieferten Inhalte von web.de in einem
Frame von Dritten verlinkt werden dürfen. Fehlt es erwartungsgemäß
an einer solchen Rechteeinräumung, richtet sich die Frage, ob in einem Frame
die Seite eines anderen Anbieters aufgenommen werden durfte, vorliegend nach dem
Urhebergesetz (UrhG), da wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden dürften.
Unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme fremder Inhalte in einen eigenen
Frame Rechte verletzt, ist höchst umstritten; an einer höchstrichterlichen
Klärung dazu fehlt es. Nach diesseitiger
Auffassung liegt eine Verletzung immer dann vor, wenn für den Nutzer nicht ohne
weiteres erkennbar ist, dass es sich um die Inhalte eines anderen handelt . Für das Urheberrecht
besonders herauszuheben ist im Gegensatz zum Sachenrecht, dass kein
gutgläubiger Erwerb von Rechten möglich ist. Dies bedeutet, dass selbst
trotz Gestattungen einer Nutzung von Inhalten durch web.de Ansprüche Dritter
bestehen können soweit web.de Rechte nicht einräumen durfte bzw. konnte. Der geschilderte Fall weist
ergänzend die Besonderheit auf, dass die Seite auch in Österreich - dem Sitz
von METEO-data - abrufbar war, sodass wohl auch nach dem lokalen Recht unter
Ausnutzung des österreichischen Gerichtsstandes vorgegangen werden kann. Das LG
Steyr erließ in einem anderen METEO-data-Fall eine einstweilige Verfügung auf
Unterlassung (Az.: 26 Cg 58/02b), wogegen Berufung eingelegt wurde. Derzeit bleibt abzuwarten,
ob METEO-data angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage tatsächlich
gerichtlich gegen den Privatmann vorgeht. Je nach Erklärungsinhalt
von web.de gegenüber dem Linksetzer verbleibt die Möglichkeit, im Wege der
Streitverkündung web.de dahingehend in Anspruch zunehmen, dass im Falle einer
Verurteilung ein Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird. Eine diesbezügliche
Beurteilung ist Tatfrage und kann mangels näherer Fallkenntnis nicht
abschließend beurteilt werden. Bis
zur höchstrichterlichen Klärung bleibt zu empfehlen, Links so zu setzen, dass
sich eine neue Seite öffnet. Wer das Risiko eines sog. Inline-Links in einem Frame eingehen möchte, sollte zumindest deutlich darauf hinweisen, wessen fremde Inhalte verlinkt werden. |
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 26.02.2003