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unterliegt dem Urheberrecht!

Abmahnfalle einmal anders
Wer unbegründet abmahnt, muss die Kosten der Gegenseite
zu zahlen
Internet World Business 03-2008, Seite 10
Das Landgericht Bochum
entschied jüngst, dass die zur Verteidigung erforderlichen Kosten für eine
rechtsanwaltliche Gegenabmahnung erstattungsfähig sind, wenn die Abmahnung
offensichtlich unbegründet ist.
Im konkreten Fall hatte der
Inhaber einer Wort-/Bildmarke, die einen generischen Begriff enthielt, den
Inhaber der gleichnamigen Domain abgemahnt, einen Dispute-Eintrag bei der
Denic erwirkt sowie zur Löschung der Domain und Übernahme der durch die
Abmahnung entsprechenden Kosten unter Fristsetzung und Klageandrohung
aufgefordert.
Die Abmahnung, die wohl der
Versuch war, durch "Abschreckung" günstig an eine Domain zu gelangen,
wurde auf markenrechtliche Ansprüche gestützt. Der Empfänger der Abmahnung
handelte jedoch nicht im geschäftlichen Verkehr. Auch bestand keine
Verwechslungsgefahr, weil die Domain zwar registriert, aber nicht
konnektiert war. Und schließlich sind generische Begriffe grundsätzlich
nicht schutzfähig. Eine entsprechende Gegenabmahnung veranlasste die
Abmahnerin, ihre Ansprüche nicht mehr geltend zu machen und den
Dispute-Eintrag entfernen zu lassen. Dies mache deutlich, dass "die
Gegenabmahnung veranlasst war, weil der Kläger damit die offensichtlich
unzutreffenden Annahmen der Beklagten, auf denen die Abmahnung beruhte,
ausgeräumt hat", so das Gericht.
Weil eine Abmahnung zur
außergerichtlichen Befriedung von Ansprüchen nützlich ist, sahen die
Richter auch die Gegenabmahnung als geboten an, "weil anzunehmen war, dass
die Beklagte aufgrund der übermittelten Informationen ihren vermeintlichen
Unterlassungsanspruch fallen lassen werde" (Az.: 13 O 130/07).
Neben der
Erstattungsfähigkeit der Gegenabmahnungskosten dem Grunde nach unter dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag bestätigten die Richter
auch den der Gegenabmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert von 50.000
Euro, der insoweit im Markenrecht üblichen Dimensionen entspricht.
Urteilsanalyse
Die Entscheidung der
Bochumer Richter liefert ein gutes Beispiel dafür, dass dem häufig
gestarteten Versuch, einer teilweise nur bedingt belastbaren Marke einer
Domain habhaft zu werden, erhebliche Risiken entgegenstehen. Zwar mag man
im Rahmen der Auseinandersetzung über eine Abmahnung je nach
Fallkonstellation über unterschiedliche Rechtsansichten streiten, die dann
im Ergebnis zu einem Vergleich oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung
führen. Ist aber für den Anwalt ohne Weiteres im Rahmen einer Subsumtion –
also Einordnung eines Sachverhaltens unter eine bestimmte Rechtsnorm –
ersichtlich, dass die für einen Anspruch erforderlichen
Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, gleichzeitig, wie hier durch den
Dispute-Eintrag, sogar die Position des Domaininhabers noch tangiert ist,
läuft er Gefahr, im Wege der Gegenabmahnung oder sogar der negativen
Feststellungsklage in Anspruch genommen zu werden. Ähnlich wie nun das
Bochumer Landgericht hatte zuvor auch das Landgericht Hamburg einen
Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten in Höhe der
Rechtsanwaltsgebühren festgestellt (Az.: 315 O 371/05).
Praxistipp
Für die Praxis bedeutet
dieses Urteil in Bestätigung der BGH-Rechtsprechung (BGH GRUR 2005, 882),
dass in Ausnahmefällen Anwaltskosten einer Gegenabmahnung erstattungsfähig
sein können. Diese hängt davon ab, ob die Abmahnung rechtlich
diskussionsfähig oder offensichtlich unbegründet ist. Soweit die Abmahnung
der Klärung eines Rechtsverhältnisses dient, deren Problematik erst durch
eine Erwiderung beseitigt wird, sind die Kosten einer Gegenabmahnung
regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Ist der Anspruch dagegen
offensichtlich unbegründet, liefert das Bochumer Urteil eine hilfreiche
Bestätigung für die Durchsetzung der Anwaltskosten beim Abmahner. Insoweit
sollten Abmahner die Sachlage sehr genau prüfen, bevor sie zum Mittel
Abmahnung greifen.
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