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unterliegt dem Urheberrecht!

Sicherung des Auskunftsanspruchs gegen Provider Internet
World Business 23-2008, Seite 10
Das OLG Köln bestätigte in einem Verfahren nach
Paragraf 101 Absatz 9 UrhG einen Antrag, der die einstweilige Löschung von
IP-Daten untersagte (Az.: 6 Wx 2/08). Zwar stelle in einem solchen
Auskunftsverfahren, das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
eingeleitet werden kann, die Erteilung der Auskunft eine unzulässige
Vorwegnahme der Hauptsache dar. Doch dem Rechteinhaber sei bis zur
Hauptsacheentscheidung über die Herausgabe der Daten mit deren Sicherung
gedient. Im konkreten Fall wurde ein ganzes Musikalbum unmittelbar nach
Veröffentlichung über ein Filesharing-Netzwerk angeboten. Daraus schlossen
die Richter nicht nur auf eine offensichtliche Rechtsverletzung, sondern
bejahten aufgrund der Aktualität des Albums und der damit verbundenen
Intensität der Rechtsverletzung auch das gewerbliche Ausmaß. Dieses
Tatbestandsmerkmal setzt sich, anders als der Begriff einer "gewerblichen
Tätigkeit", aus den qualitativen und quantitativen Elementen der
Rechtsverletzung zusammen.
Praxistipp:
Diese
Entscheidung ist eine der ersten ihrer Art. Für Provider ist damit zu
erwarten, dass Auskunftsansprüche häufiger verfolgt werden; für Filesharer
wächst das Risiko einer Identifizierung erheblich.
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