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unterliegt dem Urheberrecht!

Mehrfachabmahnungen Anwaltskosten sind auch bei Hunderten
von identischen Abmahnungen berechtigt
Internet World Business 24-2008, Seite 10
Darf ein Unternehmen, das Dutzende von anderen Firmen wegen eines
identischen Verstoßes abmahnt, von jedem der Abgemahnten die vollen
Anwaltskosten verlangen? Schließlich, so möchte man meinen, fällt der
anwaltliche Aufwand im Grunde ja nur einmal an, zumal dann, wenn das
abmahnende Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung hat. Diese Frage
beantwortet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 219/05). Der BGH
verurteilte den Anbieter einer Software, mit der man gesetzeswidrig
Kopierschutzmechanismen umgehen kann, zur Zahlung von Abmahnkosten. Im
entschiedenen Fall ging es um die Kosten einer rechtsanwaltlichen
Abmahnung, die durch ein Unternehmen veranlasst wurde, das in Hunderten
von Fällen wortgleiche Abmahnungen versandte.
Der I. Zivilsenat
bestätigte auch in diesem Fall die Rechtmäßigkeit eines Anspruchs auf
Ersatz der Anwaltskosten bei einem Unternehmen mit eigener
Rechtsabteilung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH dürfen
Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt mit der
Abmahnung von Wettbewerbsverstößen beauftragen und demgemäß auch die
entstandenen Anwaltskosten verlangen (Az.: I ZR 83/06, INTERNET WORLD
Business Ausgabe 11/2008, Seite 10). Die diesbezüglichen Grundsätze
wandten die Richter nun auch auf Urheberrechtsverstöße an, da es nicht
Aufgabe eines Unternehmens sei, Mitbewerber zu überprüfen.
Dem Einwand des
Abgemahnten, wonach es sich über Hunderte wortgleicher Abmahnungen
handelte, begegnete der BGH, indem er gerade wegen dieser großen Zahl der
zu verfolgenden Rechtsverletzungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts
für erforderlich hielt, da "die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen
nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört".
Urteilsanalyse und Praxistipp
Infolge des
Abmahn(un-)wesens besteht nicht selten Unsicherheit darüber, wann und
unter welchen Umständen Abmahnkosten verlangt werden können.
Voraussetzung für
die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten bei einem Unternehmen ist auch
im Falle einer eigenen Rechtsabteilung, dass ein Rechtsverstoß vorliegt.
"Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung,
dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht", sagen
die BGH-Richter, "weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort
Klage zu erheben, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt eine
gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden."
Ausgenommen von
einer Erstattungsfähigkeit sind jedoch die Gebühren eines Rechtsanwalts
aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener
wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (BGH GRUR 2004, 789 Az.: I ZR 2/03).
Entscheidend für
einen Anspruch dem Grunde nach ist somit zunächst das Vorliegen einer
Rechtsverletzung. In welcher Höhe dann Ansprüche begründet sind, richtet
sich nach der Angemessenheit des Streitwerts, der bei Markensachen auch
bei unbenutzten Marken schnell 50.000 bis 60.000 Euro betragen kann.
Seit dem
Inkrafttreten des "Gesetzes zum Schutz geistigen Eigentums" am 1.
September 2008 sind die Abmahnkosten für "einfach gelagerte" Fälle mit
einer "unerheblichen Rechtsverletzung" außerhalb des "geschäftlichen
Verkehrs" auf 100 Euro gedeckelt worden. Verlässt die Tätigkeit,
insbesondere durch gewerbliche Angebote, dagegen den Schutzkreis dieser
neuen Vorschrift, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften. Bei eindeutigen, indes nicht so gravierenden
Rechtsverletzungen lohnt es sich häufig, eine kooperative und schnelle
Lösung anzubieten, um über den Weg der Anwaltskostenerstattung einen
Verzicht auf Schadensersatzansprüche zu erreichen. Zeigt sich indes ein
Rechtsverletzer hartnäckig, muss er mit der ganzen Palette von
einstweiliger Verfügung und Klage auf Schadensersatz rechnen.
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