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Grenzenlose Verantwortung
Die Gründung einer Limited in
England schützt nicht vor Klagen in Deutschland
Internet World Business, 16/07,
S. 7
Der Bundesgerichtshof entschied jüngst,
dass auch ein Unternehmen mit Firmensitz im Ausland in Deutschland verklagt
werden kann, wenn der bloße Anschein einer unselbstständigen
Zweigniederlassung in Deutschland besteht (Az.: III ZR 315/06).
Ohne die Rechtsform der
englischen Limited pauschal herabsetzen zu wollen, zeigen Fälle aus der Praxis,
dass durch diese Rechtsform, aber auch durch die Verlagerung der (offiziellen)
Niederlassung ins Ausland teilweise versucht wird, sich dem Zugriff der
deutschen Gerichtsbarkeit zu entziehen.
In der Praxis besteht
das Problem darin, dass Klagen in der Regel am Sitz des Unternehmens, mithin in
Großbritannien, einzureichen sind, wenn die Limited weder eine
Zweigniederlassung in Deutschland unterhält noch ausnahmsweise ein anderer
Gerichtsstand gegeben ist (z.B. durch Vereinbarung oder bei Verbrauchersachen),
sodass eine Durchsetzung von Forderungen gegen eine Limited aufgrund des
unterschiedlichen Prozessrechts sowie der zusätzlichen Anwaltsgebühren eines
Korrespondenzanwalts vor Ort kostenmäßig häufig wenig Sinn macht.
Bei hohen Forderungen
muss gleichzeitig berücksichtigt werden, dass der vollstreckbare Titel, wenn er
denn durch die Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den
Mitgliedsstaaten (EuZVO) wirksam zugestellt wurde, aufgrund des geringen
Haftungskapitals der Ltd. oft nur bedingt zur Erfüllung der Forderung
beiträgt.
Die BGH-Richter stellten
nunmehr fest, "dass auch der bloße Anschein einer unselbständigen
Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit
nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ begründen kann". Diese Entscheidung bedeutet für
die Rechtspraxis eine erhebliche Vereinfachung und Reduzierung des
Kostenrisikos. Allerdings dürfe das Vollstreckungsergebnis im Hinblick auf die
Mindeststammeinlage von nur einem Pfund Sterling (ca. 1,60 Euro) noch immer
fraglich sein.
Für wen lohnt sich
eine Limited?
Wer eine Limited
gründen möchte, muss berücksichtigen, dass aufgrund dieses vergleichsweise
neuen Instruments eine Vielzahl von Rechtsfragen ungeklärt ist. Mit der
Gründung der Limited nach britischem Recht haftet deren Geschäftsführer auch
nach britischem Gesellschaftsrecht. Ungeklärt ist insbesondere, ob und unter
welchen Voraussetzungen hier eine persönliche Durchgriffshaftung gegen den
jeweiligen Geschäftsführer persönlich durchsetzbar ist.
Wird eine Limited zur
Durchführung betrügerischer oder sonstiger rechtsmissbräuchlicher
Tätigkeiten gegründet, besteht die angesprochene persönliche Haftung des
Geschäftsführers. Wer dagegen den Vorteil einer schnellen und kostengünstigen
Limited-Gründung für ein seriöses Geschäft in Anspruch nehmen möchte, muss
dabei berücksichtigen, dass Geschäftspartner in Kenntnis dieser
Haftungsbesonderheiten entsprechende persönliche Sicherheiten, wie persönliche
Bürgschaften oder Vorauszahlung, fordern werden, sodass der eigentliche Vorteil
gegenstandslos wird. Hinzu kommt, dass verschiedene Anforderungen an eine
Limited gestellt werden, insbesondere jährlich ein Bericht der Direktoren, eine
Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Testat des Abschlussprüfers,
deren Verletzung vom britischen Gesellschaftsregister streng geahndet wird.
Fazit
Wer eine Limited
gründen möchte, sollte die Vorteile einer schnellen und kostengünstigen
Prüfung den Risiken und auch faktischen Zwängen im geschäftlichen Bereich
gegenüberstellen. Gleichzeitig sollte jeder, der Geschäfte mit einer Limited
macht, Sicherheiten fordern. Wer meint sich durch eine Limited der deutschen
Justiz und der Haftung für grob rechtswidrige Verstöße entziehen zu können,
muss schließlich die dargestellte Entscheidung des BGH unabhängig davon
berücksichtigen, dass ihn in diesem Falle ohnehin auch das deutsche Strafrecht
treffen kann.
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