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Abmahnungsmissbrauch gerichtlich bestätigt Internet World
Business 11-2007, Seite 10
Das LG Paderborn wies den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung eines mehrfach in Erscheinung getretenen
Serienabmahners als rechtsmissbräuchlich ab (Az.: 7 O 20/07). Wie in
anderen Fällen auch, ging es um die Frage der Widerrufsbelehrung bei Ebay
(14 Tage oder ein Monat). Die Richter sahen den Missbrauchseinwand aus § 8
Abs. 4 UWG als zutreffend an und urteilten sehr deutlich: "Die
Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich
nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des
Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet
haben, um Internetseiten bei Ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite
zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen." Zu
erwähnen ist eine gleichgelagerte Entscheidung des LG Hildesheim, das aus
den gleichen Gründen einen Rechtsmissbrauch annahm (Az.: 11 O 17/07).
Praxistipp:
Gegen Abmahnungen gibt es vielfältige
Verteidigungsmöglichkeiten. Zwar ist nicht jede Mehrfachabmahnung
rechtsmissbräuchlich. Sie sollten jedoch – speziell bei "Abmahnklassikern"
oder neuen "Abmahnwellen" – die Hintergründe recherchieren, um
gegebenenfalls unabhängig von der eigentlichen Rechtslage den
Rechtsmissbrauchseinwand erheben zu können.
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