|
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!

Riskant:Thumbnails in Suchmaschinen
Internet World, 08/05, S. 21
Wie viel fremder Inhalt darf in
Trefferlisten von Suchmaschinen enthalten sein? Die Frage ist heikel, wie
aktuelle Urteile zeigen. Das Amtsgericht Bielefeld wies die Klage eines
Fotografen auf Schadensersatz wegen der Nutzung seiner Bilder in der
verkleinerten Form von so genannten „Thumbnails“ in den Suchergebnissen
einer Bildsuchmaschine ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest,
die Nutzung der zwischengespeicherten Bilder im Suchmaschinenindex unterläge
der Privilegierung des § 10 Teledienstegesetz (TDG) (Az.: 5 U 194/03).
Urteilsanalyse
Für das Gericht war entscheidend, dass
die Bildsuchmaschine zur schnelleren Wiedergabe der Suchergebnisse zwar
Bildmaterial speichere und damit zum Abruf bereitstelle, dies aber nur zeitlich
begrenzt. Bei der nächsten Indizierung werden die Datensätze komplett
erneuert. Daher läge, so das Gericht, lediglich eine Zwischenspeicherung zur
beschleunigten Übermittlung von Informationen vor, sodass eine
Verantwortlichkeit ausscheide. Auch wenn die Entscheidung an sich zu begrüßen
ist, bleibt die Richtigkeit der Argumentation fraglich, da § 10
Teledienstegesetz (TDG) primär nur die Verantwortlichkeit von Providern für
Kopien auf Proxy-Caches entfallen lässt. Im konkreten Fall handelt es sich
jedoch um ein eigenes Angebot. Zu dem entgegengesetzten Ergebnis kam
entsprechend auch das Landgericht Hamburg, das dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung einer deutschen Nachrichtenagentur gegen einen
internationalen Suchmaschinenbetreiber wegen der Verwendung von Fotos und
Grafiken in Form von „Thumbnails“ im Rahmen ihrer Suchergebnisse
stattgegeben hat. Die Kammer kam hier zu der Feststellung, dass eine freie
Benutzung im Sinne des Urheberrechts nicht vorläge und der Tatbestand der
unberechtigten Vervielfältigung – heute „öffentliche Zugänglichmachung“
(§ 19a UrhG) – erfüllt sei (Az.: 308 O 449/03).
Praxistipp
Herauszuheben ist, dass beide Urteile
nur für die Fallkonstellation automatisierter Suchergebnisse von
Suchmaschinenbetreibern gelten. Dies bedeutet, dass einzig im Hinblick auf die
Automatisierung und die vorläufige Zwischenspeicherung überhaupt die Frage der
Rechtmäßigkeit bis zur höchstrichterlichen Klärung oder bis zu einer
Gesetzesänderung im Streit stehen kann. Werden hingegen zum Beispiel
Screenshots von Homepages, Fotografien oder Grafiken als „Thumbnails“ von
Hand, also nicht automatisiert, in eine Website eingebunden, entfällt bereits
per se die Diskussion einer Privilegierung nach § 10 TDG. Folglich dürfte bei
Anlegung urheberrechtlicher Maßstäbe – die Schutzfähigkeit unterstellt –
regel mäßig eine Rechtsverletzung vorliegen. Ausgenommen Fälle, in denen der
Rechteinhaber für die Nutzung ausdrücklich seine Einwilligung erteilt, oder in
denen besondere Ausnahmetatbestände vorliegen.
|