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unterliegt dem Urheberrecht!

Metatags
unmissverständlich benennen
Internetworld 11/02, S. 57
Nach dem verschiedene
Gerichte bereits eine Markenrechtsverletzung durch Benutzung fremder Kennzeichen
in Metatags festgestellt haben (vgl. LG Düsseldorf, Az.: 4 O 102/99; LG
Mannheim, Az.: 7 O 291/97; LG Hamburg, Az.: 315 O 258/99) entschied nun das LG
Düsseldorf (Az. 12 O 48/02), dass die Verwendung von Metatags ohne sachlichen
Bezug zu den auf einer Internetseite angebotenen Inhalten wettbewerbswidrig ist.
Urteilsgründe:
Ein Anbieter von Roben für Rechtsanwälte, Richter etc., der diese im gesamten
Bundesgebiet auch über das Internet vertreibt, nahm im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens einen Mitbewerber in Anspruch, der in seinen Metatags
unter anderem Begriffen wie
„Urteile“, „ZPO“, „StVO“ oder „NJW“ verwendete. Dieser
Mitbewerber hielt auf seiner Web-Site ausschließlich Informationen zu der von
ihm angebotenen Robe „Elite“ bereit. Rechtsprechungshinweise oder ähnliches
findet sich dort nicht.
Urteilsanalyse:
Das Landgericht entschied, dass die Verwendung von Metatags, die keinen
sachlichen Bezug zu den angebotenen Inhalten aufweisen unter mehreren Aspekten
gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es stellte zum einen auf eine
entsprechende Anwendung der Grundsätze zur Belästigung bei E-Mail oder
Telefaxwerbung ab, zum anderen auf das damit verbundene übertriebene Anlocken
ab. Schließlich sah das Gericht in diesem Verhalten eine Irreführung, da
Nutzer über den Inhalt der Seite getäuscht werden, wenn sie einen Suchbegriff
eingeben, der keinerlei Bezug zu den Inhalten aufweist.
Praxistipp:
Das praktische Ergebnis dieser Entscheidung liegt zunächst auf der Hand. Wie in
der wirklichen Welt auch darf sich ein Werbetreibender nicht sachfremder Mittel
die dem wettbewerbsrechtlichen Grundsatz der Transparenz zuwiderlaufen bedienen.
Knifflig wird
gleichwohl die Bewertung in Grenzfällen:
„Für die
Abgrenzung ist (...) darauf zu achten, dass die Nutzbarkeit und Vielfalt des
Internet (...) bei der Nutzung von Suchmaschinen durch eine übermäßig enge
Auslegung des sachlichen Zusammenhangs nicht eingeschränkt wird“ so das
Gericht.
Eine sich
stellende Wertungsfrage lässt sich naturgemäß nur am Einzelfall beantworten
und kann nur an Beispielen dargestellt werden.
Zulässig sind
bei der Bewerbung von Kühlschränken neben dem Begriff selbst zweifelsohne auch
„Eisfach“ oder „Eiswürfel“. Die Grenze beginnt zu verschwimmen, wenn abstraktere Metatags wie „Eiscreme“ oder
„Bier“, die auch gekühlt werden müssen, verwandt werden und dürfte wohl
bei „Urlaub“ oder „Bundesliga“ überschritten werden, soweit nicht
entsprechende Inhalte auch vorgehalten werden.
Über die bisherigen
Entscheidungen hinausgehend dürften damit nicht nur Metatags rechtswidrig sein,
die Markenrechte verletzen oder sachfremd sind, sondern generell auf die
wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Wahrheit und Transparenz abzustellen
sein.
Anmerkung: Die
Entscheidung des LG Düsseldorf wurde inzwischen durch das OLG Düsseldorf
rechtskräftige aufgehoben, dass eine Wettbewerbswidrigkeit verneinten (CR 2003/S. 133f.)
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