
Urheberrecht – Privatkopien und
technische Schutzmaßnahmen
Beitrag in der internet
world 6/02, S. 46
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Seit dem 18. März liegt der
"Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberechts in der
Informationsgesellschaft" vor und sorgt seit dem für eine lebhafte
Auseinandersetzung. Der Entwurf strebt an, das Urheberrecht bei Online bzw.
Internet anzupassen und klarzustellen, sowie besonders das Recht der Privatkopie
zu regeln.
Nicht zuletzt durch die sinkenden Verkaufszahlen an Musik-CDs, besteht seitens
der Musikindustrie ein erhebliches Interesse, vor allem Raubkopierern das
Handwerk zu legen. Umso interessanter ist daher der Entwurf hinsichtlich der
Frage, in welcher Form und in welchem Umfang das Recht auf Privatkopie (noch)
erlaubt sein soll, tritt der Entwurf in dieser Form als Gesetz in Kraft.
Auf den ersten Blick bleibt es bei der bestehenden Rechtslage eines Rechtes auf
Privatkopie, das in § 53 lediglich klargestellt wird und die bisherige
Rechtsprechung und Rechtsliteratur teilweise berücksichtigt. Sieht man genauer
hin, soll dieses Recht durch den gesetzlichen Schutz von Kopiersperren in §§
95a UrhG ganz empfindliche Einschnitte erfahren.
War bisher das Recht auf Privatkopie relativ einfach durch die entsprechenden
Tools in die Praxis umzusetzen, in dem auch Kopiersperren durch entsprechende
Software umgegangen werden konnten, könnte dies in Zukunft nun illegal sein.
Nach § 95a UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen ohne Zustimmung des
Rechtinhabers nicht umgangen werden, soweit diese technisch wirksam sind. Dieser
Begriff des "wirksamen technischen Schutzes" lässt unklar, ob auch
Kopierprogramme betroffen sind, die beispielsweise nicht Red-Book-konforme
Formate von Audio-CDs zum Zwecke des Kopierschutzes, "anpassen" oder
gar einen Kopierschutz gleich vollständig mitkopieren. Die Regelung dürfte
eine solche Auslegung zulassen, wonach beispielsweise eine mit einem
Kopierschutz versehene Musik-CD nicht unter Umgehung dessen, legal für Freunde
als Privatkopie vervielfältigt werden dürfte, da damit zwingend eine Umgehung
des Kopierschutzes erforderlich ist.
Wenn es sich also nicht um einen "wirksamen" Kopierschutz handelt,
könnte somit das Verbot des § 95a UrhG nicht angewendet werden.
Da im Referentenentwurf unzureichend erläutert wird, wie "wirksam"
ein solcher Schutz denn zu sein hat, bleibt es bei den Gerichten, diesen
unbestimmten Tatbestand zu definieren. Somit besteht bereits vor Inkrafttreten
des Gesetztes eine Rechtsunsicherheit.
Für den Fall, dass die Umgehung des Kopierschutzes einer Audio-CD unzulässig
ist, sieht § 95b einen einklagbaren Anspruch des Begünstigten - also zum
Beispiel desjenigen, der eine Privatkopie anfertigen möchte - vor, Mittel und
Maßnahmen vom Rechtinhaber zu erhalten, die eine Vervielfältigung
ermöglichen. Angesichts der daraus naheliegenden Personalisierung des Nutzers
dürfte es datenschutzrechtliche Probleme geben. Ebenfalls wird die Kopierabgabe
auf Geräte und Leermedien zu hinterfragen sein, da mit ihr ein Ausgleich für
Privatkopien vorgenommen wird.
Es ist daher fraglich, ob die Urheberrechtsrichtlinie der EU bis Dezember 2002
noch rechtzeitig umgesetzt werden kann, betrachtet man die Unsicherheiten mit
diesem Entwurf.
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