Urheberrecht
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Hyperlinks: Haftung stark erweitert Internetworld 12/02, S. 49;
„Verkehrssicherungspflicht“
für Links? Im Rahmen eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens, bei dem der Abdruck einer Gegendarstellung
begehrt wurde, setzte sich das OLG München mit der Haftung für Links
auseinander (Urteil v. 15.03.2002, Az.: 21 U 1914/02). Urteilsgründe: Verkürzt dargestellt
behandelte der erkennender Senat insbesondere die Frage, inwieweit sich äußerungsrechtlich
der Inhalt einer verlinkten Homepage zueigen gemacht würde, auf der sich ein
weiterer Link zu dem Artikel befindet „Wie kann ich für den Jihad
trainieren?“. Das Gericht bejahte eine
Haftung des Homepagebetreibers und stellte hierzu fest, dass es auf die
Auslegung von § 5 TDG/§5 MDStV nicht ankomme. Auch ginge der Linksetzer „bewusst
das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird; jedem
Internetnutzer ist das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche
verwiesen wird bekannt. Der Linksetzer übernimmt mit seiner Verweisung eine Art
´Internet-Verkehrssicherungspflicht´“. Urteilsanalyse: Mit seiner Auffassung, dem
Linksetzer eine „Verkehrssicherungspflicht“ aufzubürden, setzt sich das
Gericht deutlich von der überwiegenden Rechtsmeinung ab, wonach für Links
grundsätzlich eine Haftung für fremde Inhalte erst ab deren Kenntnis begründet
wird. Überdies möchte das Gericht wohl auch eine Verantwortlichkeit nicht nur
für den Inhalt der verlinkten Seite, sondern auch für von dort aus abrufbare
Inhalte annehmen. Schließlich statuiert der Senat mit der
„Verkehrssicherungspflicht“ wohl eine Haftung für „spätere Änderungen
der Seite“ nach Linksetzung, so dass er von einer Verpflichtung zur
stetigen Überprüfung ausgeht. Praxistipp: Die Haftung für Links
stand seit jeher im Brennpunkt von Diskussionen zum Internet-Recht. Das LG
Hamburg (NJW-CoR 1998, 302) vertrat die Auffassung, dass sich ein Linksetzer
fremde Inhalte dann zueigen mache, wenn er sich nicht distanziere. Seit dieser
Entscheidung findet sich auf einer Vielzahl von Websites der sog. „LG Hamburg
– Disclaimer“, wonach der sich Linksetzer von verlinkten Inhalten
distanziere und daher nicht hafte. Angesichts der höchst
umstrittenen Frage, wann sich ein Inhalt zueigen gemacht wird – erinnert sei
an die Haftung für Gästebücher (Internetworld 9/02, S. 55) – fällt es
schwer, einen Praxistipp zu geben, ohne den Rahmen dieses Beitrags zu sprengen. Fest steht jedenfalls nach
diesseitiger Auffassung, dass die Annahme einer „Verkehrssicherungspflicht“
an den gesetzlichen Regelungen vorbeigeht und vor allem nach den Neuregelungen
von TDG und MDStV so nicht haltbar sein dürfte. Nach den Artikeln 12 – 14
der EU-eCommmerce-RiLi dürfen die Mitgliedstaaten Diensteanbietern keine
allgemeine Verpflichtung auferlegen, von ihnen übermittelten oder gespeicherten
fremden Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen
(umgesetzt in § 11 TDG). Im Einzelfall kommt es
daher vielmehr darauf an, durch die Gestaltung und Beschreibung des Links zu
dokumentieren, dass Inhalte nicht als eigene aufgefasst werden. Dies kann durch Hinweise im
Link, z.B. „... via Internetworld“, oder durch Vermeidung der Integration
von verlinkten Seiten in Frames erfolgen. |
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 26.02.2003