Nach mehreren Entscheidungen des EuGH zu
Google Adwords wurden die
Karten hierfür neu gemischt. Die nationalen Gerichte sind gefordert,
den Rahmen des Zulässigen abzustecken, inwieweit ein Markeninhaber,
mit seiner Marke Keyword-Werbung (sog. Brand Bidding) dulden muss. Der
Bundesgerichtshof sowie Oberlandesgerichte trafen erste
Entscheidungen.
I. Einleitung
Suchmaschinen liefern Ergebnisse
anhand der Suchbegriffe (Keywords) der Nutzer. Das (natürliche)
Ranking ist gewichtig, denn der Nutzer klickt Ergebnisse an hinteren
Stellen kaum an; meist entscheidet die erste sichtbare Seite.
Mit Keyword-Werbung kann ein
Unternehmer einen vielversprechenden und gut positionierten Werbeplatz
kaufen. Das Unternehmen Google vermarktet mit „Google
Adwords“ („Adverts“
Werbeanzeigen, „Words“
Worte) Textanzeigen und bietet den wohl bekanntesten
Internetreferenzierungsdienst. Bei „Adwords“
erscheinen „Anzeigen“ (Ads) prominent oberhalb und an der Seite der
„natürlichen“ Suchergebnisse. Der Werbende bucht Keywords hierfür und
zahlt regelmäßig je Anzeigenklick. Die Anzeige selbst muss das Keyword
nicht enthalten.
Keyword-Advertising
lässt sich auf nahezu jeder Webseite mit nutzerbasierter Suche
einbinden (z.B. als „Sponsoren-Links“,
„gesponserte Seiten“). Aus
Effektivitäts- und Kostengründen soll die Werbung kontextsensitiv
erscheinen. Im Idealfall stimmen die gebuchten Keywords mit den
relevantesten Nutzersuchbegriffen überein. Allgemeine Keywords erhöhen
zwar die Erscheinungshäufigkeit und womöglich die Klicks, jedoch nicht
zwingend die Kunden. Hingegen wird die Anzeige bei zu speziellen
Keywords ggf. zu selten gezeigt/geklickt, um den gewünschten Effekt zu
erreichen.
Wie der Ausdruck „Key“-word schön
verdeutlicht, liegt der „Schlüssel“ zum Erfolg in den gebuchten
Begriffen. Wortmarken sind oft Sinnbild einer Ware/Dienstleistung und
somit „logische“ Suchbegriffe der Nutzer. Die Buchung fremder Marken
als Keyword (sog. Brand Bidding) kann (alternative) Angebote gut
positionieren, ist aber rechtlich mit erheblichen Risiken behaftet.
II. Europäischer Gerichtshof
Adwords-Fragestellungen werden seit
Jahren von Gerichten
diskutiert und wurden (teilweise) im Jahr 2010 durch der Europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden.
1. Laut EuGH scheide ein Anspruch
gegen Google selbst regelmäßig aus, kommt indes in Betracht, wenn
Google
aktiv an einer
fremden Markenverletzung mitwirkt; dies dürfte stets eine
Einzelfallfrage sein.
2. Auch sieht der EuGH die Verwendung
einer fremden Marke als Keyword durch Dritte für die Anzeigenschaltung
auch ohne Einwilligung des Markenberechtigten per se nicht als
Markenverletzung, sofern die
Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt werden. Bei einer
„Funktionsbeeinträchtigung“ könne die Markennutzung jedoch untersagt
werden.
Die Beeinträchtigung der
herkunftshinweisenden Funktion
einer Marke komme in Betracht,
„wenn
aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen
aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob
die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem
Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen stammen.“
Anhand der Anzeige sei zu prüfen, ob
ein suggerieren oder vage halten einer wirtschaftlichen Verbindung
durch den Werbenden vorliegt. Auslegungskriterien hierfür obliegen
nunmehr den nationalen, mithin auch deutschen Gerichten.
III. Aktuelle deutsche Entscheidungen
Nach der EuGH-Rechtsprechung wurden
nun erste Entscheidungen deutscher Gerichte bekannt, von denen die
BGH-Entscheidung „Bananabay II“
sowie drei OLG-Entscheidungen kurz erläutert werden.
1. BGH: Bananabay II - Marke als
Keyword nicht per se Markenverletzung
Nach einiger Wartezeit wurde nun auch
die Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
„Bananaby II“ bekannt.
Nachdem der EuGH die vom BGH vorgelegten Fragen beantwortet hatte, lag
es nunmehr beim BGH eine Entscheidung zu treffen. In dem Fall wurde
die als Wortmarke geschützte Bezeichnung „bananabay“ von einem
Konkurrenten als Keyword bei Google Adwords gebucht. Es erschien unter
anderem eine Anzeige mit dem Inhalt „Erotikartikel
für 0,00 € Rabattaktion bis 20.07.2006! Ersparnis bis 85% garantiert
www.eis.de/erotikshop“.
Die Marke wurde in der Anzeige nicht genannt. Die Markeninhaberin
begehrte vom Konkurrenten die Unterlassung der Schaltung von Adword-Anzeigen
zum genannten Keyword.
Der BGH urteilte, dass im zu
entscheidenden Fall ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers aus
Markenrecht § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht besteht. Bei
richtlinienkonformer Auslegung des Markengesetzes und der Anwendung
der Rechtsprechung des EuGH sei eine Funktionsbeeinträchtigung der
Marke nicht gegeben. Die Herkunftsfunktion sei aufgrund der
Kennzeichnung, Platzierung und konkreten Gestaltung der Anzeige nicht
beeinträchtigt. Es fehlten Anhaltspunkte im Werbelink oder der
Werbebotschaft, wie beispielsweise die Verwendung der Konkurrenzmarke
in der Anzeige oder im Link sowie auch Hinweise auf eine etwaige
Verbindung zum Markeninhaber. Allein, dass der vom Nutzer eingegebene
Suchbegriff in der Suchzeile sichtbar bleibe, sei nicht ausreichend.
Auch sei die Werbefunktion der Marke nicht hinreichend genug
beeinträchtigt, da der Markeninhaber bereits in der normalen
Trefferliste, und zwar normalerweise an vorderer Stelle, erscheine.
Ein Konkurrieren mit Anzeigen Dritter sei hinzunehmen. Auch seien im
vorliegenden Fall keine Anspruchsgrundlagen aus Verstößen gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften (UWG) gegeben.
2. OLG Braunschweig: Vorsicht bei
„weitgehend passenden“ Pralinen
Das OLG Braunschweig
betrachtete - zeitlich vor der vorgenannten BGH-Entscheidung - die
Option „weitgehend passende
Keywords“:
Die Klägerin hat eine ausschließliche
Lizenz an der Wort-Bild-Marke „Most“ für die Warenklasse 30 und
betreibt einen Online-Shop für Konfiserie- und Schokoladenprodukte.
Die Beklagte betreibt einen
Online-Shop für Geschenke, Pralinen und Schokolade (nicht jedoch der
Marke „Most“) und schaltete eine Adwords-Anzeige, u.a. zum Keyword
„Pralinen“. Der Werbende kann bei Adwords die Optionen „weitgehend
passende Keywords“, „passende
Wortgruppen“ oder „genau
passende Keywords“ wählen. Ohne Auswahl gilt die Option „weitgehend
passende Keywords“ und die Anzeige erscheint auch bei weiteren von
Google ermittelten Keywords. Die weiteren Keywords sind vor der
Buchung einsehbar und einzelne Keywords lassen sich gezielt
ausschließen.
Später erschien bei der Nutzereingabe
„Most Pralinen“ in der Suchmaschine Google die Beklagtenanzeige, da
diese Wort-Kombination aufgrund „weitgehend
passende Keywords“ ebenfalls gebucht war. Die Klägermarke enthielt
die Anzeige nicht.
Das OLG Braunschweig sah einen
Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
Abs. 5 MarkenG gegeben, da die Adword-Anzeige der Beklagten eine
Markenverletzung darstelle. Nach der EuGH-Rechtsprechung sei die
Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Ein
Durchschnittsnutzer
könne
nicht erkennen, ob die beworbenen Waren vom Markeninhaber, einem
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder einem Dritten kommen. Der
Nutzer gehe von einer
wirtschaftlichen Verbindung aus, jedenfalls davon, dass der
Werbende in den Vertrieb der Markenprodukte eingebunden sei.
Gegenteiliges sei aus der Anzeige nicht erkennbar.
Die Beklagte sei für die
Markenverletzung auch verantwortlich, wenn dies durch die Option „weitgehend
passende Keywords“ geschah. Bei der Buchung bestanden die
Möglichkeiten des Einblicks in die weiteren Keywords und der Abwahl
dieser. Der Beklagten war ihr Sortiment bekannt und damit auch, welche
Marken sie nicht führe.
Ob diese Entscheidung nach der
Bananabay II-Entscheidung
des BGH (siehe oben) noch einmal so getroffen werden würde, ist
fraglich. In einer weiteren Entscheidung des BGH
mit vergleichbarer Kontellation erfolgte jedenfalls, mit Hinweisen,
dass weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich seien und es dann
auf die konkrete Anzeigengestaltung ankäme (Bezugnahme auf
Bananabay II), eine
Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
3. OLG Düsseldorf: Anzeigengestaltung
machte nicht „Happy“
Das OLG Düsseldorf
entschied in einem einstweiligen Verfügungsverfahren das Folgende: Die
Antragstellerin/Markeninhaberin ging gegen Adword-Werbung vor, in der
die Antragsgegnerin zum Keyword „Hapimag“ Dienstleistungen im Bereich
Wohnrechtevertrieb anbot. Eine Anzeige enthielt hervorgehoben den Text
„Hapimag Aktien und
Punkte“ und weiter „aus zweiter Hand - preiswert, schnell und sicher“
sowie eine Webadresse. Eine weitere Anzeige enthielt gleiche
Formulierungen in identischer Gestaltung, ohne die Marke.
Beide Adword-Anzeigen wurden vom OLG
Düsseldorf untersagt, da der Nutzer aus der Anzeige nicht erkennen
könne, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei.
Der verwendete Link reiche zu dem Schluss, dass
keine Beziehung bestehe,
nicht aus, da dieser auch für eine Webseite der Antragstellerin sein
könne. Auch der Hinweis „aus zweiter Hand“ sei unzureichend, da es
Konstellationen gebe, in denen Niederlassungen mit Waren „aus zweiter
Hand“ handelten (z.B. Gebrauchtwagen) und der Nutzer könne eine
wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber annehmen.
Die
hervorgehobene Verwendung
der Marke verstärke dies noch. Sofern der Werbende auf die
Markenverwendung angewiesen sei, habe er die Anzeige so zu gestalten,
dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ausgeschlossen ist.
4. OLG Köln: Markenbeschwerde als
Bumerang für Markeninhaber
Das Urteil des OLG Köln
hat eine konträre „Schlagrichtung“. Ein Markeninhaber kann bei Google
eine „Markenbeschwerde“
einlegen. Google prüft Einwände der Rechteinhaber gegen die Nutzung
der Marke als Keyword oder in Anzeigen und unterbindet ggf. die Adword-Schaltung.
Gegen eine solche Verhinderung ihrer Anzeigen ging die Adword-Werberin
vor:
Die Antragsgegnerin stellt unter der
Marke „Duravit“ Sanitärartikel, vor allem Keramik, her. Die
Antragstellerin vertreibt, u.a. über das Internet, Sanitärprodukte
(auch Originalprodukte der Antragsgegnerin).
Gegen Adword-Anzeigen der
Antragstellerin zum Keyword „Duravit“ legte die Antragsgegnerin
(Markeninhaberin) „Markenbeschwerde“ bei Google ein und erreichte die
Unterbindung von Anzeigen zu diesem Keyword. Nach erfolgloser
Aufforderung, die Zustimmung zur Adword-Werbung zu dem Keyword zu
erteilen, beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung
gegen die Markeninhaberin.
Das OLG Köln sah die Markenbeschwerde
als gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG, da
die Antragstellerin gehindert werde, auf ihr Angebot an Produkten der
Antragsgegnerin hinzuweisen. Die Maßnahme wirke nur gegen Mitbewerber,
die Sanitärprodukte per Internet verkaufen. Es müsse der
Antragstellerin obliegen, von einer bestimmten Werbeform Gebrauch zu
machen.
Die Sperrung jeglicher Adword-Werbung
zum Keyword sei nicht gerechtfertigt, da auch Anbieter belastet
werden, die nicht in die Sphäre der Markeninhaberin eingreifen.
Zumutbar sei die Interessenverfolgung, ohne die Antragstellerin an der
Adword-Nutzung zu hindern (z.B. gezielte Ausnahme von der Sperrung).
IV. Auswirkungen und Praxishinweise
1. Auswirkungen
Eine Markenverletzung durch die
Nutzung einer fremden Marke als Keyword kommt wegen der
herkunftshinweisenden Funktion
der Marke in Betracht, wenn der Nutzer zumindest im Unklaren
gelassen wird, ob die Anzeige vom Markeninhaber stammt oder Werbender
und Markeninhaber in wirtschaftlicher Verbindung stehen. Dies gilt für
jede nutzereingabebasierte Werbung.
Google änderte die Markenrichtlinie
zur Adwords-Schaltung.
Seit dem 14.09.2010 ist die Buchung fremder Markenkeywords möglich.
Selbst (prominente) Markeninhaber buchen kostenintensiv eigene Marken
als Keyword, um vor Konkurrenten in den Werbeanzeigen zu erscheinen.
Erste deutsche Gerichtsentscheidungen
zeigen, der EuGH lieferte zwar Ansätze, aber keine Klarheit im Keyword-Advertising.
Nationale Gerichte werden künftig Kriterien – vor allem zur
Anzeigengestaltung – entwickeln müssen. Mögliche Aspekte könnten sein:
-
Fremdmarke in
Anzeige hervorgehoben oder im Fließtext,
-
Link und
konnektierte URL (Subdomain,
Post-Domain-Pfad),
-
Fake-Anzeige des
scheinbaren Markeninhabers, Link und URL hinter Anzeige verweisen aber
auf Dritten (ad-hijacking),
-
vorgaukeln nicht
existenter „Pseudodomain“ und Verlinkung/Leitung auf Werber-Domain,
-
Nutzung eigener
Marken des Werbenden,
-
aufklärender
Hinweis/Distanzierung (keine wirtschaftliche Verbindung) in Anzeige
und/oder auf Zielseite und
-
Kontext der
Anzeigenschaltung (wann, wo und wie).
Fazit: Weder kann ein Markeninhaber
jedwede fremde Online-Anzeige mittels seines Markenbegriffs
verhindern, noch ist der Werbende bei der Anzeigenschaltung unter
Nutzung von Keywords völlig frei. Es kommt stets auf den Einzelfall
an, sodass mit diversen Entscheidungen zu rechnen sein dürfte. Für die
Praxis deshalb ein paar Tipps für Markeninhaber und Werbende.
2. Praxishinweise für Markeninhaber
Ein Markeninhaber muss nicht jede
fremde Werbung mit seiner Marke als Keyword dulden. Die EuGH-Schwelle
zur Anzeigenschaltung ist nicht trivial, zumal aktuell noch
„greifbare“ Kriterien fehlen. Eine Abgrenzung zur Fremdmarke kann sich
schwierig gestalten (begrenzte Anzeigengröße und Zeichenanzahl).
Vorteil des Markeninhabers: Der Werbende muss Fehlinterpretationen der
Anzeige durch den Nutzer verhindern.
Die Google-Markenbeschwerde stellt
zwar eine scheinbar einfache Lösung dar, sollte aber wohlüberlegt
sein, da es Konstellationen zulässiger Markenbuchungen gibt. Ein
Keyword-Komplettverbot scheint regelmäßig nicht angezeigt, da dem
Markeninhaber ein Abmahnungsrisiko droht.
Der Markeninhaber sollte
Online-Anzeigen auf mögliche Verletzungen überwachen, um eventuell
eine Abmahnung oder ein gerichtliches Vorgehen zu ermöglichen. In
jedem Fall sollte die bei vielen Gerichten für die Dringlichkeit
angesetzte 4 Wochen-Frist ab Kenntnis beachtet werden.
3. Praxishinweise für Werbende
Google Adwords sollte ohne „weitgehend
passende Keywords“ genutzt werden. Andernfalls sollten weitere
Keywords auf mögliche Rechtsverletzungen geprüft und verdächtige
Begriffe eliminiert werden. Vor allem ist eine Prüfung des Erscheinens
der Anzeige ratsam.
Die Adword-Anzeige sollte als eigene
Werbung erkennbar sein, d.h. der Anzeigentext sollte ohne Fremdmarke
auskommen. Eine eigene Marke sollte hervorgehoben werden, ohne eine
Verbindung mit der Fremdmarke zu suggerieren; ggf. ist eine deutliche
Distanzierung/Abgrenzung angezeigt.
Formulierungen, die eine Verbindung
zum Markeninhaber oder eine Nutzungsberechtigung für die Marke
vermuten oder denkbar erscheinen lassen, sollten nur bei Bestehen der
Rechtsbeziehung verwandt werden.
Letztlich bedarf jede konkrete
Werbemaßnahme der Evaluierung und Risikoeinschätzung.
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