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Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Schadensersatz und Schmerzensgeld bei der
Übernahme von Homepage-Inhalten durch eine Rechtsanwaltkanzlei
OLG Frankfurt 11 U 6/02 und 11 U 11/03
(extern
via JurPC)
(extern
via OLG Frankfurt)
Meldung
bei heise
Offline: MMR 7/2004, S. 476ff., CR 8/2004, S.
617f.
Leitsätze:
- Geht der Verletzte im Wege der
Entschädigungslizenz nach § 812 BGB vor, ist mangels näherer
Anhaltspunkte eine fiktive einfache Lizenz nach § 287 ZPO zu schätzen und
zu bemessen.
- Die Höhe der Lizenz bestimmt sich in erster
Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger
Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte,
wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene
Sachlage gekannt hätten.
- Für die Lizenzhöhe sind die Wertigkeit der
Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt
mit heranzuziehen. Die Entfernung der Urheberkennung und damit
die Erweckung des Eindrucks eigener Beiträge ergeben hierbei einen maßgeblichen
Angriffsfaktor.
- Mangels konkreter Vergütungssätze ist es
sachgerecht, die einschlägigen Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung
von Werken des GEMA-Repertoires im Internet mit Elektronic-Commerce
zu verlangen.
- Der Vergütungssatz für Waren und
Dienstleistungen aller Art von 50,- € ist um 100% zu erhöhen. Während
die von der GEMA-Lizenz erfassten Musikstücke lediglich mitgenutzt werden (Streaming),
rechtfertigt die Möglichkeit, dass die Textwerke von der Homepage der
Beklagten kopiert werden können, diese Erhöhung um 100%.
- Ein nochmaliger "Verletzeraufschlag"
kommt nicht in Betracht, da sein Grund in der Unterhaltung einer
entsprechenden Kontrollorganisation und den damit anfallenden Kosten liegt.
- Bei der Bestimmung der zeitlichen Komponente
als Berechnungsfaktor ist nicht auf die tatsächliche Nutzung bis zur
Entdeckung abzustellen. Vielmehr folgt die fiktive Nutzungsdauer dem
Interesse des potenziellen Lizenznehmers, seine Kompetenz durch die
Bereitstellung der Beiträge für den interessierten Leser entsprechend
deutlich machen zu können. Es ist daher sachgerecht, einen Zeitraum von
zumindest drei Monaten zugrunde zu legen.
- Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
durch Kopieren fremder Beiträge und die zusätzliche
Täuschung über die Autorenschaft stellen unrechtmäßige Vorgehensweise
dar, die der Urheber in keiner Weise hinzunehmen braucht.
- Für einen solch schwerwiegender Eingriff ist
ein Ausgleich durch Schmerzensgeld als Genugtuung zu schaffen, der durch Unterlassung,
Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere Weise nicht oder nicht in
ausreichender Weise erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn
Beiträge aufgrund besonderer Sachkenntnis eine besondere Werbewirksamkeit
als Rechtsanwalt enthalten.
Urteil als PDF
(16 Seiten - 1,2 MB)
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