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unterliegt dem Urheberrecht!
Quellcode-Besichtigung
im einstweiligen Verfügungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, Az.
11 W 21/05
GRUR-RR 2006,295; NJW-RR 2006, 1344
Leitsätze:
- Ein
Besichtigungsanspruch von Computersoftware und dem dazugehörigen Quellcode
kann beim Vorliegen einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ für eine
Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht
werden.
- Ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründet, kann
eine Herausgabe des gesamten Programmquellcodes gegebenenfalls am Ende des
Verfügungsverfahrens erfolgen, wobei die Herausgabe nicht auf die
Programmteile beschränkt, hinsichtlich derer von vorneherein Übereinstimmungen
feststanden. Das Besondere Interesse an einer Herausgabe vor Abschluss des
Hauptsacheverfahren ist besonders darzulegen.
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