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Spam:
Unterlassungserklärung gegenüber einer bestimmten E-Mail-Adresse reicht
nicht
LG Berlin, Beschl. v. 16.10.2009 - 15 T 7/09
Das
LG Berlin hat in einer neuen Entscheidung noch einmal betont, dass im
Falle der Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung die Abgabe einer auf den
konkreten Einzelfall beschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung
die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen könne. Die Unterlassungserklärung
müsse vielmehr auch im Kern gleichartige Handlungen erfassen (so auch
schon BGH, Urt. v. 29.06.2000, I ZR 29/98 –
Filialleiterfehler) Die
Berliner Richter bestätigten damit eine Vielzahl vorangegangener ähnlich
gelagerter Entscheidungen (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2009 - 4 U
192/08). Die Erklärung, Werbung künftig nur gegenüber einer bestimmten
E-Mail-Adresse zu unterlassen, berge nicht das gleiche Risiko eines
erneuten Verstoßes, wie die Abgabe einer unbeschränkten
Unterlassungserklärung und sei insofern nicht ausreichend. Nur durch eine
unbeschränkte Unterwerfung werde ein im Sinne der Verbraucher effektiver
Verbraucherschutz gewährleistet.
Abmahnungen im Internet;
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 22.10.2009